Menü Schließen

Exportmarkt Schweiz: Drei Fragen, die österreichische KMU vor dem ersten Online-Auftritt klären sollten

Die Schweiz lässt sich nicht nebenbei mitbedienen

Ein deutschsprachiger Webshop, ein zusätzlicher Versandtarif, und schon ist die Schweiz erschlossen: So stellen sich manche kleineren Betriebe den Schritt über die Grenze vor. Das Interesse am Markt ist berechtigt. Laut den endgültigen Außenhandelsergebnissen, die Statistik Austria am 15. Oktober 2026 veröffentlicht hat, gingen 2025 österreichische Waren im Wert von 9,84 Milliarden Euro in die Schweiz, um 3,9 % mehr als im Jahr davor. Mit einem Anteil von 5,2 % an allen Exporten liegt die Schweiz laut Statistik Austria auf Rang vier, hinter Deutschland, den Vereinigten Staaten und Italien. Inhaberinnen und Inhaber österreichischer Klein- und Mittelbetriebe haben es also nicht mit einem fernen Markt zu tun. Wer dort online verkaufen will, stößt allerdings auf Regeln, die anders sind als im EU-Binnenmarkt, und drei davon sollten geklärt sein, bevor der Shop online geht.

Bei der Mehrwertsteuer zählt der weltweite Umsatz

Leicht entsteht der Eindruck, die Schweizer Steuer werde erst bei nennenswerten Umsätzen im Land selbst zum Thema. Maßgeblich ist jedoch eine andere Größe. Die Schweizer Mehrwertsteuerregeln sehen für ausländische Unternehmen eine weltweite Umsatzschwelle von mindestens CHF 100 000 vor. Die Schwelle richtet sich nach dem weltweiten Umsatz und nicht allein nach den Einnahmen in der Schweiz. Hinzu kommt eine Formalie: Ausländische steuerpflichtige Unternehmen müssen eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz benennen. Ob die eigenen Lieferungen tatsächlich als Leistungen in der Schweiz gelten, hängt vom Ablauf ab und gehört deshalb früh in das Gespräch mit der Steuerberatung.

Die Endung .swiss ist nicht für jeden zu haben

Naheliegend scheint auch der Gedanke, eine Schweizer Endung schaffe Vertrauen und lasse sich wie jede andere Domain bestellen. Bei .swiss trifft das so nicht zu. Für Privatpersonen nennen die Registrierungshinweise eines Schweizer Anbieters als Voraussetzung einen Wohnsitz in der Schweiz oder die Schweizer Staatsbürgerschaft. Wer vom Firmensitz in Linz oder Graz aus plant, sollte die Bedingungen für Unternehmen daher vor der Bestellung beim Registrar prüfen. Die Adresse ist ohnehin nur der sichtbare Teil des Auftritts. Ob ein Angebot in der Schweiz überhaupt laufen darf, entscheidet sie in manchen Branchen gar nicht.

Exportmarkt Schweiz: Drei Fragen, die österreichische KMU vor dem ersten Online-Auftritt klären sollten
Exportmarkt Schweiz: Drei Fragen, die österreichische KMU vor dem ersten Online-Auftritt klären sollten

Über die Erreichbarkeit entscheidet die Bewilligung

In regulierten Branchen kommt es auf eine Schweizer Bewilligung an, und ohne sie hilft auch die passende Endung nicht weiter. Am deutlichsten regelt dies Artikel 86 des Schweizer Bundesgesetzes über Geldspiele: Den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, müssen die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen sperren. Im Fußbereich von 7melons.ch steht der Hinweis auf die Konzessionserweiterung des Grand Casino Bern. Daraus geht hervor, welches Schweizer Haus die Bewilligung hält; die .ch-Adresse folgt dieser Bewilligung, nicht umgekehrt. Für ein KMU in einer regulierten Branche ergibt sich daraus eine einfache Regel: Wer die Schweizer Bewilligung hält, sollte ebenso klar aus dem Impressum hervorgehen. Auch bei einem bewilligten Angebot bleibt das Spiel um Geld ein Risiko: Einsätze können verloren gehen, und verantwortungsvolles Spielen mit festen Limits gehört dazu.

Dieselbe Prüfung lohnt sich für das eigene Sortiment, auch wenn dort ganz andere Vorschriften gelten. Wer Lebensmittel, Kosmetik oder Finanzdienstleistungen online anbieten will, klärt vor dem ersten Inserat, ob in der Schweiz eine Bewilligung nötig ist und wer sie halten muss. Gerade wer in Österreich schon alle Auflagen erfüllt, übersieht diese Frage leicht. Liegt die Bewilligung bei einem Schweizer Partner, sollte das im Impressum und in den Verträgen nachvollziehbar sein. Eine Bewilligung lässt sich eben nicht wie eine Domain in den Warenkorb legen.

Fazit: Die Prüfliste kommt vor der ersten Schweizer Rechnung

Aus den drei Fragen ergibt sich für die Planung eine knappe Reihenfolge. Prüfen Sie zuerst die Steuer: Besteht eine Schweizer Mehrwertsteuerpflicht, sollte die erforderliche Steuervertretung feststehen, bevor die steuerpflichtige Tätigkeit aufgenommen wird. Danach folgt die Adresse, wobei eine .swiss-Endung erst nach einem Blick auf die Bedingungen bestellt wird; wie stark die Domain die Sichtbarkeit beeinflusst, hat pressemeldungen.at bereits in einem Beitrag zur Domain-Optimierung beschrieben. Am Ende steht die Bewilligung, die in regulierten Branchen den Ausschlag gibt.

Einen Vorbehalt verdienen die Zahlen vom Anfang. Die endgültigen Außenhandelsergebnisse von Statistik Austria erfassen den Warenverkehr insgesamt; wie viel davon online verkauft wurde, lässt sich aus ihnen nicht ablesen. Für die eigene Planung sollten Unternehmen deshalb neben den Marktdaten auch die tatsächliche Nachfrage aus der Schweiz berücksichtigen. Auch die Bedingungen der Registrare und die Steuerschwelle sollten unmittelbar vor dem Start noch einmal nachgelesen werden, statt sich auf ältere Merkblätter zu verlassen. Trifft die erste Bestellung aus Zürich ein, sollte der eigene Betrieb diese drei Fragen bereits beantwortet haben. (Erstveröffentlichung: 30.10.2026 – Foto: Tima Miroshnichenko / Pexels)

Ähnliche Beiträge auf pressemeldungen.at: