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Verhandlungen zwischen Datenschützer und Google: Unsicherheit für Webseiten-Betreiber wegen Analytics

Google Analytics ist ein mächtiges Tool für Website-Analysen, das von vielen Unternehmen und Website-Betreibern weltweit eingesetzt wird. Es bietet wertvolle Einblicke in die Besucherströme, das Nutzerverhalten und die Leistung einer Website. Allerdings bringt die Verwendung von Google Analytics auch Datenschutzfragen mit sich, die nicht vernachlässigt werden sollten. In diesem Artikel werden wir die Rolle des Datenschutzes im Zusammenhang mit Google Analytics genauer betrachten und einige wichtige Aspekte beleuchten.

1. Erfassung von Nutzerdaten

Google Analytics sammelt eine breite Palette von Daten über die Besucher einer Website. Dazu gehören IP-Adressen, Standorte, verwendete Geräte und Browser, Verweildauer auf der Website, aufgerufene Seiten und sogar Interaktionen mit der Website wie das Absenden von Formularen oder das Klicken auf Links. Diese Daten sind äußerst wertvoll für die Optimierung der Website und das Verständnis des Nutzerverhaltens, können jedoch auch sensible Informationen enthalten.

Beispiel: Wenn eine Website IP-Adressen erfasst, kann dies dazu führen, dass einzelne Nutzer identifiziert werden können. Dies kann Datenschutzbedenken auslösen, insbesondere wenn die IP-Adresse mit anderen Informationen verknüpft wird, die auf der Website gesammelt werden.

2. Anonymisierung von IP-Adressen

Um Datenschutzbedenken zu begegnen, bietet Google Analytics eine Funktion zur Anonymisierung von IP-Adressen. Diese Funktion ermöglicht es, die letzten Stellen der IP-Adresse zu kürzen, so dass keine eindeutige Identifizierung mehr möglich ist. Dies trägt dazu bei, die Privatsphäre der Nutzer zu schützen, ohne die Integrität der Datenanalyse zu beeinträchtigen.

Beispiel: Anstelle der vollständigen IP-Adresse „123.456.789.123“ wird die anonymisierte Version „123.456.789.XXX“ erfasst, wodurch eine Identifizierung einzelner Nutzer verhindert wird.

3. Datenschutzhinweise und Opt-Out-Möglichkeiten

Website-Betreiber, die Google Analytics verwenden, sind verpflichtet, Datenschutzhinweise auf ihrer Website bereitzustellen. Diese Hinweise sollten Informationen darüber enthalten, dass Daten erfasst werden, wie diese Daten verwendet werden und wie sich Nutzer gegen die Datenerfassung und -verarbeitung entscheiden können. Google stellt auch ein Browser-Add-On zur Verfügung, mit dem Nutzer das Tracking durch Google Analytics deaktivieren können.

Beispiel: In den Datenschutzhinweisen einer Website wird erklärt, dass Cookies verwendet werden, um Daten für Google Analytics zu sammeln, und es wird auf das Opt-Out-Add-On hingewiesen, das von Nutzern installiert werden kann, wenn sie nicht getrackt werden möchten.

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4. Datenverarbeitungsvereinbarung

Unternehmen, die Google Analytics verwenden, sollten eine Datenverarbeitungsvereinbarung (DPA) mit Google abschließen. Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter denen Google als Auftragsverarbeiter die erfassten Daten verarbeiten darf. Die DPA ist ein wichtiger rechtlicher Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass die Daten gemäß den Datenschutzvorschriften behandelt werden.

Beispiel: Eine E-Commerce-Website schließt eine DPA mit Google Analytics ab, um sicherzustellen, dass die Kundendaten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen geschützt sind.

5. Regelmäßige Datenschutzüberprüfungen

Der Datenschutz ist kein einmaliges Thema, sondern erfordert regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen. Website-Betreiber sollten ihre Datenschutzpraktiken im Zusammenhang mit Google Analytics in regelmäßigen Abständen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Datenschutzanforderungen entsprechen.

Beispiel: Ein Bildungsunternehmen überprüft alle sechs Monate seine Datenschutzrichtlinien und -praktiken im Zusammenhang mit Google Analytics, um sicherzustellen, dass sie den geltenden Vorschriften entsprechen.

Datenschutz spielt im Zusammenhang mit Google-Diensten eine große Rolle
Datenschutz spielt im Zusammenhang mit Google-Diensten eine große Rolle

Unser Fazit:

Der Datenschutz spielt eine entscheidende Rolle bei der Verwendung von Google Analytics. Website-Betreiber müssen sicherstellen, dass sie die Datenschutzbestimmungen einhalten, die von Google und den Datenschutzgesetzen ihres Landes vorgeschrieben sind. Dies umfasst die Anonymisierung von IP-Adressen, die Bereitstellung von Datenschutzhinweisen, das Abschließen von Datenverarbeitungsvereinbarungen und regelmäßige Datenschutzüberprü

fungen. Durch die Einhaltung dieser Best Practices können Website-Betreiber die Privatsphäre ihrer Nutzer schützen und gleichzeitig wertvolle Einblicke in die Leistung ihrer Website gewinnen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nur allgemeine Informationen bietet und keine rechtliche Beratung darstellt. Bei konkreten Datenschutzfragen sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Datenschutzexperten wenden.

Quellen:

 

Datenschutz und Google:

Die Verhandlungen zwischen Johannes Caspar, dem Datenschützer in Hamburg, und Google werfen bereits im Jahr 2011 (!) Fragen auf und verursachen Unsicherheit bei den Betreibern von Webseiten. Zunächst wurde der Dialog abgebrochen, aber jetzt sollen die Gespräche wieder aufgenommen werden. Die Situation bleibt jedoch für Webseiten-Betreiber nach wie vor unklar.

Datenschutzprobleme im Internet

Die Hauptkritikpunkte von Johannes Caspar betreffen den Umgang mit IP-Adressen und die Möglichkeit, der generellen Verfolgung von eigenen Daten zu widersprechen. Bereits im Mai 2010 reagierte Google auf diese Anforderungen, indem es eine neue Funktion zur Anonymisierung von IP-Daten einführte. Allerdings ist diese Funktion nicht für alle Browser verfügbar. Da ein vollständiger Verzicht auf Google Analytics aufgrund der Wichtigkeit der Daten kaum möglich ist, stellt sich die Frage, wie sich Webseiten-Betreiber in dieser Situation verhalten sollten.

Handlungsoptionen für Webseiten-Betreiber

Option 1: Anonymisierung von IP-Adressen

Um Nutzerdaten zu anonymisieren und die Identifizierung von Einzelpersonen auszuschließen, stellt Google Analytics die Funktion „_anonymizelp()“ zur Verfügung. Dieser zusätzliche Code kürzt die IP-Adressen der Besucher, sodass keine eindeutigen Nutzerprofile erstellt werden können. Allerdings werden die Geo-Berichte durch die verkürzten IP-Adressen etwas ungenauer. Nutzer können Großregionen wie Berlin zugeordnet werden, jedoch nicht einzelnen Stadtteilen oder Straßen. Die Qualität der übrigen Daten bleibt von dieser Code-Änderung jedoch unberührt.

Option 2: Ergänzung von Datenschutzhinweisen

Jeder Webseiten-Betreiber, der Google Analytics verwendet, muss einen Datenschutzhinweis auf seiner Webseite anbringen, wie in den Google AGB unter Abschnitt 8.1 festgelegt (http://www.google.com/). Dieser Hinweis enthält jedoch keine Informationen zur Anonymisierung von Daten und zur Möglichkeit, der Datensammlung und -speicherung über ein Browser-Plug-in zu widersprechen. Da Webseiten-Betreiber für ihre eigenen Datenschutzhinweise verantwortlich sind, wird empfohlen, diese Informationen selbst hinzuzufügen.

Expertenrat und Datenschutz im Internet

Jana Fiaccola, Product Manager SEM bei QUISMA, gibt den Ratschlag: „Die Verhandlungen zwischen Datenschützern und Google Analytics laufen noch. Damit Webseiten-Betreiber stets sicherstellen können, dass sie aktuelle Anforderungen erfüllen, sollten sie stets über den aktuellen Stand der Gespräche auf dem Laufenden sein. Wenn Google Analytics auch weiterhin eingesetzt werden soll, müssen die IP-Adressen der Nutzer anonymisiert und Datenschutzhinweise ergänzt werden.“

Die kostenlose Version des Whitepapers „Google Analytics und Datenschutz – Was Unternehmen beachten müssen“ seht auf www.quisma.com zur Verfügung. (Foto: Christoph Meinersmann von Pixabay)

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