Zinsschanke und Konzernbegriff werden auf städtische Unternehmen nicht angewandt
24.5.2007
Die Bedrohung kommunaler Unternehmen – wie Wohnungsbaugesellschaften, Versorgungsunternehmen, Verkehrsbetriebe – durch die Unternehmenssteuerreform wurde durch den Einsatz der CSU-Landesgruppe abgewendet. Dr. Christian Ruck, MdB, hat sich hierfür besonders engagiert. “Es geht darum, gerade die karitativen, kirchlichen Einrichtungen nicht zu benachteiligen”, begründet der CSU-Landesgruppenvize aus Augsburg seinen Beweggrund.
Die Vereinbarung in der Koalition nimmt nach der Initiative der CSU-Landesgruppe im Bundestag die kommunalen Unternehmen ausdrücklich aus:
§ der Konzernbegriff im Rahmen der Zinsschranken-Regelung soll nicht die öffentliche Hand und die Kirchen in ihrem hoheitlichen Bereich erfassen
§ Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen nicht betroffen sein.
Diese Klarstellung erscheint nicht im Gesetzestext selbst, ist aber am heutigen Donnerstag bindend in den Bericht des Finanzausschusses aufgenommen.
Schlechterstellung der kommunalen Unternehmen abgewendet
Der CSU-Landesgruppenvize im Bundestag, Dr. Christian Ruck, MdB, hatte sich mit den Kollegen der Landesgruppe für eine Richtigstellung stark gemacht. “Dies war unbedingt nötig, um eine, die hohe Investitionen in die Infrastruktur unserer Stadt vornehmen, abzuwenden.
Ruck sagt weiter: “Durch diese Klarstellung ist gesichert, dass die Kommunen insgesamt und Augsburg insbesondere langfristig zu den Gewinnern der Unternehmenssteuerreform zählen werden! Die Unternehmenssteuerreform wird neue Investitionsanreize schaffen, das Wachstum des Mittelstandes ankurbeln, neue Arbeitsplätze schaffen und in der Folge auch die Gewerbesteuereinnahmen der Kommunen stärken. Das wird auch Augsburg zugute kommen!“, erklärt Ruck.
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Hintergrundinformationen zur koalitionsinternen Einigung:
Regelung der Zinsschranke auf Gebietskörperschaften und Kirchen im Einzelnen
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages geht davon aus, dass Gebietskörperschaften und Kirchen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) mit ihren Betrieben gewerblicher Art und ihren Beteiligungen an anderen Unternehmen keinen Konzern im Sinne der Zinsschranke bilden.
Diese Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen weder handelsrechtlich die Voraussetzungen des Konzernbegriffs noch stellen sie Konzernabschlüsse nach IFRS oder HGB unter Einbeziehung ihrer BgA und Beteiligungsgesellschaften auf. Sie können daher auch kein Mutterunternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 HGB sein und dementsprechend auch nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sein. Auch ein in der Regel erst in Zukunft aufgrund landesrechtlicher Regelungen für die Einführung des NKF (Neues Kommunales Finanzmanagement) durch die Kommunen zu erstellender Abschluss wäre für die spezifischen steuerlichen Zwecke alleine schon durch die Einbeziehung des hoheitlichen nicht steuerpflichtigen Vermögens und der Schulden nicht für den Eigenkapitalvergleich des § 4 h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) EStG-E geeignet.
Dadurch, dass der Konzernbegriff des § 4 h EStG nicht auf diese Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Beteiligungsunternehmen und BgA erstreckt wird, ergibt sich keine Begünstigung. Durch diese Regelung wird insbesondere nicht in Frage gestellt, dass kommunale Eigengesellschaften und Beteiligungsgesellschaften Teil eines Konzerns im Sinne der Zinsschranke sein können. Im Besitz von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehende Holdinggesellschaften des privaten Rechts können einen eigenständigen Konzern im Sinne des § 4 h EStG bilden.
Die vom Gesetzgeber bei Einführung des § 8a KStG bisheriger Ausprägung getroffene Grundsatzentscheidung, BgA Nichtkapitalgesellschaften gleichzustellen, wird hiermit beibehalten. Damit wird auch berücksichtigt, dass BgA nach der steuerlichen Verwaltungspraxis bereits besonderen Regelungen unterliegen, wonach sie mit einer angemessenen Eigenkapitalquote ausgestattet sein müssen. Eine zusätzliche Einbeziehung der BgA in die Zinsschranke ist schon aus diesem Grund nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages geht zudem davon aus, dass die Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Gewährung von Bürgschaften bei der Finanzierung ihrer Gesellschaften nicht die Voraussetzungen einer Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG erfüllen. Die öffentliche Hand erfüllt mit ihren wirtschaftlichen Betätigungen regelmäßig Aufgaben der Daseinsvorsorge im Rahmen gesetzlicher Vorgaben und unterliegt der Kommunalaufsicht. Eine Anwendung der Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung des § 8a KStG auf die im öffentlichen Bereich häufig anzutreffenden Gewährung von Bürgschaften würde der besonderen Aufgabenstellung der Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht gerecht und eine effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindern.
Dr. Christian Ruck, MdB
Stellvertretender Vorsitzender der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag
Vorsitzender der Arbeitsgruppe für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
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